(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, im Leistungsangebot, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. Als solche gelten insbesondere:
a) eine Verlegung der Betriebsstätte;
b)eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 3);
c)eine Veränderung der Type einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 10);
d) eine Änderung des Aufgabenbereiches oder des Zweckes der Krankenanstalt;
e) Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern;
f) räumliche Veränderungen von Organisationseinheiten, für die Strukturqualitätskriterien festgelegt sind;
g) eine Errichtung neuer oder eine Auflassung bestehender fachrichtungsbezogener Organisationseinheiten oder folgender sonstiger Organisationseinheiten: Anstaltsambulatorien, die als interdisziplinäre (Fach)Ambulanzen geführt werden, Laboratorien oder Institute;
h) eine Errichtung eines geschlossenen Bereiches in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie;
j) die Bildung einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten (Mehrstandortkrankenanstalt) aus bestehenden, eigenständigen Krankenanstalten;
k) die Bildung standortübergreifender Abteilungen.
(2) Jede sonstige geplante räumliche Veränderung einer Organisationseinheit oder jede Änderung der Betriebsform einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit oder eines Anstaltsambulatoriums ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Wenn das angezeigte Vorhaben dem RSG widerspricht, dann ist es längstens binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Später abgefertigte Untersagungsbescheide sind nur unter Setzung einer Frist im Sinne des § 26 Abs. 5 möglich.
(3) Auf das Bewilligungsverfahren sind die §§ 17 bis 23a anzuwenden. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Bei Veränderungen muss eine Bedarfsprüfung nur dann stattfinden, wenn durch die Veränderung das Leistungsangebot erweitert oder der Einzugsbereich verändert wird.
(4) Für die Erwerbung oder Erweiterung von selbständigen Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind ebenfalls die §§ 17 bis 23 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013, 10/2018, 24/2020
Art. 1 § 103b SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 103b 7. Abschnitt Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden
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Art. 1 § 106 § 106*) Strafen
…1) Mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro wird bestraft, wer a) eine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben bzw. ein stationäres Hospiz, das in Form…
§ 61 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 61
…271a UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für die „beauftragten Prüfer“ ( § 3 der Anlage zu § 24 SpG ) gelten. (3) Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014…
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…genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ ( § 3 der Anlage zu § 24 SpG ) gelten. (3) Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe…