(1) In Schwerpunktkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
a) Augenheilkunde und Optometrie;
b) Chirurgie;
c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
d) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde;
e) Innere Medizin;
f) Kinder- und Jugendheilkunde;
g) Neurologie;
h) Orthopädie und Traumatologie;
i) Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
j) Urologie.
(2) Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zu erfolgen. Die Einrichtungen müssen durch einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betreut werden.
(3) Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nicht, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt ist.
(4) Der § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5) Von der Errichtung einzelner Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte, Departments oder sonstige Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe bei gleichzeitiger Erfüllung der zugehörigen Anforderungen außerhalb der Krankenanstalt bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(6) In Schwerpunktkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Dislozierte Wochenkliniken und dislozierte Tageskliniken dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden. Fachschwerpunkte gemäß § 8c Abs. 1 lit. a dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen sowie als Ersatz für die gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden, Fachschwerpunkte gemäß § 8c Abs. 1 lit. b dürfen nicht eingerichtet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020, 60/2024
Art. 1 § 108c SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 108c § 108c*) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 10/2018
…Vor dem 1. Jänner 2017 bestehende Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 11a in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013 sind spätestens bis 1. Jänner 2020…
Art. 1 § 101 § 101*) Planungsziele
…e) Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des § 11 und § 11a (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist. f) Einrichtungen für Psychiatrie…
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