(1) Fachschwerpunkte sind bettenführende Einrichtungen mit einem eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit. Sie dürfen nur für folgende medizinische Sonderfächer errichtet werden:
a) Augenheilkunde und Optometrie; Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orthopädie; Unfallchirurgie; Orthopädie und Traumatologie; Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie; Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und
b) Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, Gynäkologie sowie – bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe – Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung).
(2) Fachschwerpunkte verfügen über acht bis 14 Betten, wobei ambulante Betreuungsplätze bis zur Hälfte angerechnet werden können.
(3) Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen; außerhalb der Betriebszeiten ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen durch die Partner- oder Mutterabteilung einzurichten. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte oder Fachärztinnen zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020, 60/2024
Art. 1 § 11a SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 11a § 11a*) Schwerpunktkrankenanstalten
…reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Dislozierte Wochenkliniken und dislozierte Tageskliniken dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden. Fachschwerpunkte gemäß § 8c Abs. 1 lit. a dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen sowie als Ersatz für die gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden…
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