§ 5 Entscheidung über die Parteienförderung
In Kraft seit 11. Juli 2023
Up-to-date
(1) Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen), so ist die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen.
(2) Im Antrag auf Parteienförderung kann auch ein Jahresbetrag begehrt werden, der geringer ist als seine nach § 4 gebührende Höhe. Gegebenenfalls ist dieser geringere Jahresbetrag zuzuerkennen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Differenzbetrag zur nach § 4 gebührenden Höhe der jährlichen Parteienförderung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (§§ 35 ff BAO) verwendet wird.
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