(1) Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen), so ist die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen.
(2) Im Antrag auf Parteienförderung kann auch ein Jahresbetrag begehrt werden, der geringer ist als seine nach § 4 gebührende Höhe. Gegebenenfalls ist dieser geringere Jahresbetrag zuzuerkennen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Differenzbetrag zur nach § 4 gebührenden Höhe der jährlichen Parteienförderung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (§§ 35 ff BAO) verwendet wird.
S.PartfördG · Salzburger Parteienförderungsgesetz
§ 5 Entscheidung über die Parteienförderung
…Entscheidung über die Parteienförderung § 5 (1) Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen), so…
§ 16 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu(ab LGBI Nr 84/2012)
…7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung. (5) § 4 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (6) Die…
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