(1) Führt der Projektwerber einen Architekturwettbewerb durch, dem Wettbewerbsbedingungen im Sinn des § 27 Abs. 3 zugrunde liegen und bei dem ein vom Sachverständigenbeirat bestimmtes Mitglied desselben dem Preisgericht beigezogen wird, so wird vermutet, dass das aus dem Wettbewerb hervorgehende Siegerprojekt die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, bei Ensembleschutzzonen auch jene nach § 20, erfüllt.
(2) Bei Bauvorhaben, die einem Siegerprojekt entsprechen, auf das die Vermutung nach Abs. 1 zutrifft, ist das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, bei Ensembleschutzzonen auch jener nach § 20, nur mehr in Ansehung der Detailplanung zu prüfen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Architekturwettbewerbes um die Baubewilligung für das betreffende Vorhaben angesucht wird.
§ 31 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 31 § 31
…Dem Sachverständigenbeirat obliegen: a) die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen, b) die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 28 Abs. 1 , c) die Beratung der Gemeinden über Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung oder Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen, d) die…
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