SOG 2021
Gliederung
(1) Die Frist nach § 52a Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2022 gilt nicht für die Anbringung von Solarenergieanlagen in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4.
(2) Die Behörde hat über Vorhaben zur Anbringung von Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 11 kW innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(3) § 52a Abs. 2 und 6 und § 52b Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 sowie § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 sind sinngemäß anzuwenden.
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