§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Die Gemeinden haben durch geeignete Formen der Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele und die Maßnahmen nach diesem Gesetz zu wecken und zu fördern.
§ 38 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 38 § 38
…den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu geschützten Zonen oder deren Änderung, c) Zuschüsse für die Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des § 2 zu gewähren. (2) Das Land Tirol hat den Gemeinden weiters jedenfalls 50 v. H. der Kosten bzw. Mehrkosten nach § 35 , die…
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