(1) Für den Entwurf einer Verordnung der Gemeinde, mit der eine Sichtzone festgelegt werden soll, gilt § 13 sinngemäß.
(2) Der Entwurf einer Verordnung der Landesregierung, mit der eine Sichtzone festgelegt werden soll, ist im Gemeindeamt der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Entwurf bezieht, bzw. in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsichtnahme während sechs Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden kundzumachen und auf der Internetseite der betroffenen Gemeinden bekannt zu machen. Die Landesregierung hat die Auflegung überdies im Bote für Tirol und auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die jeweilige Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und die Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Sichtzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Entwürfe nach Abs. 2 sind den betroffenen Gemeinden zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen.
(4) Sichtzonen sind in den örtlichen Raumordnungskonzepten, den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 15 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 15 § 15
…der jeweiligen Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzonen nicht gegeben sind. Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Sichtzonen ist § 14 sinngemäß anzuwenden. Jede Änderung ist mit einer laufenden Nummer, die im Titel der Verordnung anzuführen ist, zu versehen. (4) Im Fall der Aufhebung der Verordnung…
§ 39 § 39
…h, i und j ist der Bürgermeister. (3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 14 Abs. 2 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.…
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