Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Unterkunft: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen;
2. dem dauernden Wohnbedarf dienende Unterkunft: eine Unterkunft, in der der Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 begründet ist oder die sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird;
3. Unterkunftgeberin und Unterkunftgeber: eine Person, die eine Unterkunft oder eine Stellfläche für Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte udgl zur Verfügung stellt oder die Zurverfügungstellung beabsichtigt;
4. Privatunterkunft: eine Unterkunft, die außerhalb des Gastgewerbes für vorübergehende Aufenthalte gegen Entgelt bestimmt ist, zB Privatzimmervermietung;
5. Ferienwohnung: eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern überwiegend dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von Beherbergungsbetrieben, welche über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügen, der Privatzimmervermietung oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (zB Urlaub am Bauernhof) für solche Aufenthalte angeboten werden;
6. dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Unterkunft, die von einer anderen Person als der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder ihren oder seinen Angehörigen (§ 4 Abs 1 Z 3) als Ferienwohnung genutzt wird, wenn das der Nutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat;
7. dauernd abgestellter Wohnwagen: Wohnwagen, Wohnmobile, Campingbusse udgl, die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt;
8. mehrtägiger Aufenthalt: ein Aufenthalt in einer Mindestdauer von zwei bis fünf aufeinander folgenden Nächtigungen. Die Mindestdauer wird von der Kurkommission (§ 19 HKG 1997) festgesetzt. Wird keine Festsetzung vorgenommen, gelten fünf aufeinander folgende Nächtigungen als Mindestaufenthaltsdauer.
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