(1) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den §§ 7 Abs 1 und 9 Abs 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit einer etwaigen Zweckentfremdung gemäß § 31b Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die Daten an das Landesabgabenamt zum Zweck der Erhebung der Verbands- oder Tourismusbeiträge gemäß den §§ 30 ff S.TG 2003 übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß § 13 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit Zweitwohnungen nach den bau-, raumordnungs- und grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Landes sowie für Verfahren zur Erhebung der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe verarbeitet werden.
(3) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den §§ 7 Abs 1, 9 Abs 1 und 2 und 13 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für die Erhebung der Fondsbeiträge gemäß den §§ 50 ff S.TG 2003 verarbeitet werden.
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