§ 19 Abgabenbehörden
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde.
Rückverweise
SNAG · Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Campingplatzes fällt; 8. mehrtägiger Aufenthalt: ein Aufenthalt in einer Mindestdauer von zwei bis fünf aufeinander folgenden Nächtigungen. Die Mindestdauer wird von der Kurkommission (§ 19 HKG 1997) festgesetzt. Wird keine Festsetzung vorgenommen, gelten fünf aufeinander folgende Nächtigungen als Mindestaufenthaltsdauer.…