(1) Die Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme der Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm dem zweiten Satz) haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn die oder der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm dem zweiten Satz hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name, Geburtsdatum und Wohnadresse. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Adresse, Größe und Nutzungsart, anzugeben.
(2) Die besondere Nächtigungsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zum 15. Februar des Folgejahres an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden