§ 23 Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung
In Kraft bis 30. Juni 2027
Up-to-date
S.LVwGG
Gliederung
2. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 23 Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung
(1) Den Richterinnen und Richtern dürfen Nebentätigkeiten (§ 7a L-BG) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.
(2) Die Meldung von Nebentätigkeiten (§ 35 LBG) und Nebenbeschäftigungen (§ 36 Abs 3 LBG) ist an die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident selbst betroffen sind, an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu richten. Die Meldungen sind an den Personalausschuss weiterzuleiten, der anstelle der Dienstbehörde die im § 36 Abs 3 und 4 LBG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hat.
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