§ 23 Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung
In Kraft seit 26. April 2019
Up-to-date
(1) Den Richterinnen und Richtern dürfen Nebentätigkeiten (§ 7a L-BG) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.
(2) Die Meldung von Nebenbeschäftigungen (§ 11a Abs 3 und 4 L-BG) ist an die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident selbst betroffen sind, an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu richten. Die Meldungen sind an den Personalausschuss weiterzuleiten, der anstelle der Dienstbehörde die im § 11a Abs 3 L-BG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden