§ 16 Revisionsbefugnis
In Kraft seit 01. Dezember 2014
Up-to-date
S.LVwGG
Gliederung
1. Abschnitt Organisation des Landesverwaltungsgerichtes
3. Unterabschnitt Geschäftsgang
§ 16 Revisionsbefugnis
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlichen Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
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