§ 36 Umfang der Mitwirkung — S.LSG
(1) Wenn in Landesgesetzen für deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundespolizei vorgesehen und darin nicht anderes bestimmt ist, haben die zuständigen Organe der Bundespolizei als Hilfsorgan der zuständigen Behörde einzuschreiten:
1. durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die zuständigen Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Abs 1 einzuschreiten.
§ 37 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 37 Subsidiarität der Mitwirkung
…Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundespolizei davon zu verständigen, wenn gemäß § 36 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Bundespolizei gemäß § 36.…
§ 35 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
…1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Abs 3 und § 36 mitzuwirken, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Mitwirkungspflicht gemäß § 36 besteht nicht: 1. bei der Vollziehung der §§…
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