§ 23 Haftpflichtversicherung — S.LSG
Für jeden Hund ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch ihn verursachte Schäden über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 € abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
§ 19 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 19 Halten gefährlicher Hunde
…unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist; und 4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (§ 23) nachgewiesen ist. (5) Für die Zuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gilt § 18 Abs 2. (6) Die Bewilligung kann befristet werden und…
§ 16a Meldepflicht
…1. der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 21 Abs 1) und 2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht (§ 23). (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin oder…
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