§ 16a Meldepflicht — S.LSG
(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters;
2. die Rasse, die Farbe, das Geschlecht und das Alter des Hundes;
3. den Namen und die Anschrift der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat;
4. die Kennzeichnungsnummer (§ 24a Abs 2 Z 2 lit d TSchG).
(2) Der Meldung gemäß Abs 1 sind anzuschließen:
1. der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 21 Abs 1) und
2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht (§ 23).
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters binnen einer Woche der Gemeinde zu melden."
(4) Die aufgrund der Meldungen gemäß den Abs 1 bis 3 erhobenen Daten dürfen von der Gemeinde auch bei der abgabenrechtlichen Behandlung des Haltens von Hunden verwendet werden.
§ 40 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 40 Salzburger Landessicherheitsgesetz
…weiterzuführen. (4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2012 treten in Kraft: 1. § 21 mit 15. September 2012; 2. die §§ 16a, 17 Abs 1, 19 Abs 4 und 8, 23, 26 Abs 1 sowie 35 mit 1. Jänner 2013. Die Meldepflicht (§ 16a) gilt nur für…
§ 35 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
…soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Mitwirkungspflicht gemäß § 36 besteht nicht: 1. bei der Vollziehung der §§ 16a, 17, 19 und 24; 2. bei der Vollziehung des § 27 Abs 8; 3. bei der Vollziehung des § 30; 4. bei…
§ 26 Salzburger Landessicherheitsgesetz
…15 Abs 4 ver- oder behindert; 3a. einen über zwölf Wochen alten Hund hält, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig mit den Angaben gemäß § 16a Abs 1 und den Nachweisen gemäß § 16a Abs 2 zu melden; 4. gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde gemäß § 17 Abs…
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