§ 1 Begriffsbestimmungen — S.LSG
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Ausübung der Prostitution: die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Duldung oder Handlung in der Absicht vorgenommen wird, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
2. Anbahnung der Prostitution: ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen.
3. Bordell: ein Betrieb, der eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) In dem Betrieb halten sich eine oder mehrere Personen auf, auf Grund deren äußeren Erscheinungsbild (Bekleidung, Auftreten, Gesten udgl) angenommen werden kann, dass sie in den Räumlichkeiten des Betriebes Prostitution anbahnen oder ausüben.
b) Von dem Betrieb kann auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa der Ausstattung mit separierten Räumlichkeiten, der Vorführung von Sexfilmen in solchen, angenommen werden, dass er auch der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution dienen soll.
§ 39 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 39 Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 108/2003 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…1) Die §§ 1 bis 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2003 treten mit 28. November 2003 in Kraft. (2…
§ 2 Verbote; Bordellbewilligung
…1) Verboten sind: 1. die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle; 2. die Anbahnung der Prostitution (§ 1…
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