(1) Verboten sind:
1. die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
2. die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
3. die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;
4. die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen;
5. die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen;
6. die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig schwangere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution.
(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.
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