§ 2 Verbote; Bordellbewilligung — S.LSG
(1) Verboten sind:
1. die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
2. die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
3. die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;
4. die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen;
5. die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen;
6. die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig schwangere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution.
(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.
§ 39 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 39 Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 108/2003 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…1) Die §§ 1 bis 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2003 treten mit 28. November 2003 in Kraft. (2) Bordelle, die bis 31. Dezember 2002 gemäß § 3 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung der Behörde angezeigt und bis zu…
§ 9 Überwachung
…jederzeit Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Liegt auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 Z 1 oder 2 iVm…
§ 8 Widerruf und Erlöschen der Bewilligung, Schließung eines Bordells
…§§ 5 oder 6 nicht mehr gegeben ist. Im § 6 Z 3 genannte, nachträglich entstandene Einrichtungen bilden jedoch keinen Widerrufsgrund; 2. beim Betrieb gegen die Bordellbewilligung verstoßen wird; 3. beim Betrieb gegen das Verbot des § 2 Abs 1 Z 6 verstoßen wird…
§ 11 Strafbestimmungen
…1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. ein Bordell ohne erforderliche Bewilligung (§§ 2 Abs 2, 4 Abs 3) betreibt; 2. den im § 2 Abs 1 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt; 3. als Betreiber oder verantwortliche…
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