§ 24 Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
S.LSFG
Gliederung
4. Abschnitt Behörden, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 24 Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds
Rückverweise
(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.
(2) § 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.
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