(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen in Anspruch nimmt;
b) der Auskunftspflicht (§§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 4, 43) oder der Pflicht zur Anzeige nachträglicher Änderungen (§§ 19 Abs. 1, 34 Abs. 1, 46) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; oder
c) gegen Auflagen verstößt, die in einem Bescheid gemäß § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 45 oder § 46 vorgeschrieben wurden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu ahnden.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 70 § 70Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen in Anspruch nimmt; b) der Auskunftspflicht (§§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 4, 43) oder der Pflicht zur Anzeige nachträglicher Änderunge…