§ 33 § 33Entscheidungsfrist, Beschwerde,Unwirksamkeit des Beschwerdeverzichts, Rechtsberatung und -vertretung
In Kraft seit 01. April 2021
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(1) Für Bescheide gemäß § 30 Abs. 2 gilt § 18 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(2) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 30 Abs. 2 lit. a bis c kann von asylwerbenden Personen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden. Diese Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch unabhängige Organisationen, Personengruppen oder Personen, die von der Landesregierung mit diesen Aufgaben betraut werden.
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