(1) Musste einer hilfsbedürftigen Person so dringend Hilfe gewährt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, auf Antrag die Kosten zu ersetzen. Ausgenommen von einem solchen Ersatzanspruch sind Fondskrankenanstalten (§ 2 lit. a Landesgesundheitsfondsgesetz) sowie Rettungsdienste und anerkannte Rettungsorganisationen (§ 3 Rettungsgesetz).
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgewendet wurden.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) Leistungen der Sozialhilfe erbringen hätte müssen oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 6 Abs. 5 geleistet hätte.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 25 § 25
(1) Musste einer hilfsbedürftigen Person so dringend Hilfe gewährt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, auf Antrag die Kosten zu ersetzen. Ausgenommen von einem solchen Ersatzanspruch sind Fondskran…