(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) hat über den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden. Über einen Antrag auf eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung einer Leistung nach den §§ 10, 11 oder 12 ist sofort zu entscheiden; in den Fällen des § 6 Abs. 2 ist die Entscheidung mit schriftlichem Bescheid aufzuheben, falls sich nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde ergibt, dass eine Anspruchsberechtigung nicht gegeben ist.
(2) Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes, zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Soweit dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist, kann der Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erlassen werden.
(3) Bescheide über die Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen, es sei denn, die hilfsbedürftige Person ist dauerhaft erwerbsunfähig. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(4) Die hilfsbedürftige Person kann auf das Recht zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht verzichten. Eine Beschwerde der hilfsbedürftigen Person hat keine aufschiebende Wirkung, soweit eine solche Wirkung zu deren Nachteil wäre.
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