(1) Wenn weder der SAGES noch ein Sozialversicherungsträger noch eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ganz oder teilweise für die Anstaltspflege eines Patienten aufkommt, hat der Patient die Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren selbst zu bezahlen, wenn nicht nach Maßgabe des Abs 2 eine andere Person für ihn zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) An Stelle des Patienten selbst sind – unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Zahlungspflicht – zur Bezahlung der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren verpflichtet:
a) die zum Unterhalte des Patienten Verpflichteten;
b) die in einem Vertrag, insbesondere in einem Leibrenten-, Ausgedinge- oder Dienstvertrag als zur Bezahlung von Verpflegskosten verpflichtet bezeichneten Personen;
c) die Verlassenschaft, wenn der Erblasser zur Zahlung der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren verpflichtet wäre;
d) die Konkursmasse, wenn über das Vermögen des zur Bezahlung der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren Verpflichteten der Konkurs eröffnet wurde.
(3) Bei Hilfsbedürftigkeit des Patienten im Sinn der fürsorgerechtlichen Bestimmungen sind die Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren nach diesen Vorschriften zu tragen.
(4) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§§ 66 und 67 Abs 1) darf von dem nach Abs 1 und 2 Verpflichteten nicht eingehoben werden.
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