Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen.
Rückverweise
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 45 Verlautbarungen über das Öffentlichkeitsrecht
…Die Verleihung (§ 43), im Fall einer Überprüfung nach § 41 Abs 2 der Fortbestand sowie das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes einer Krankenanstalt durch Verzicht (§ 47…