§ 43 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
In Kraft seit 26. Februar 2000
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SKAG
Gliederung
3. Abschnitt Öffentliche Krankenanstalten
1. Unterabschnitt Allgemeines
§ 43 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen.
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