(1) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
1. der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 21) sowie
2. der Leistungsabgeltung nach dem 3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt sowie dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
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