LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Krankenanstaltengesetz 20002. Abschnitt Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten1. Unterabschnitt Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen4. Teil Weitere behördliche Maßnahmen§ 15

§ 15Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt

In Kraft seit 01. Januar 2024
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