§ 36 Befugnisse und Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
(1) Die zuständige Grundverkehrsbehörde ist berechtigt, zum Zweck des Mitbietens bei der Versteigerung geeignete Interessenten ausfindig zu machen.
(2) Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Vorschriften für den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme der §§ 9 Z 9, des § 26 Z 5 und 6 und des § 32.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden