LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Grundverkehrsgesetz 20231. Hauptstück Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken§ 30

§ 30Sicherstellung von Nutzungen durch Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen sowie durch finanzielle Sicherheiten

In Kraft seit 01. März 2023
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