(1) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten nicht, wenn und soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Rechts der Europäischen Union (EU), insbesondere des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und den danach geltenden Voraussetzungen durch natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften udgl
1. in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
2. in Ausübung der Niederlassungsfreiheit,
3. in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs,
4. in Ausübung des Aufenthaltsrechtes, oder
5. in Ausübung des freien Kapitalverkehrs
erfolgt.
(2) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten auch nicht für Rechtserwerbe durch Ausländer, soweit andere begünstigende staatsvertragliche Verpflichtungen einschließlich Verpflichtungen aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten bestehen. Die Grundverkehrsbehörde hat darüber, dass ein vorgelegtes Rechtsgeschäft zufolge solcher anderer Verpflichtungen nicht den Beschränkungen unterliegt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Zum Zweck der Gleichbehandlung mit Inländern hat der Rechtserwerber, der Ausländer im Sinn des § 21 Abs 1 ist, zu erklären, dass er den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der im Abs 1 genannten Freiheiten bzw Rechte vornimmt.
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