Sozialer Dialog
§ 50
Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes haben die Dienstgeberinnen und Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung mit folgenden Personen und Institutionen zu fördern:
1. mit den Bediensteten, insbesondere auch mit den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung;
2. mit den zuständigen Personen und Institutionen gemäß dem 6. Teil dieses Gesetzes und
3. mit Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbots haben.
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 50
…Sozialer Dialog § 50 Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes haben die Dienstgeberinnen und Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung mit folgenden…
§ 40 Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
…bestehender Diskriminierungen enthalten und ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen. (3b) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat durch geeignete Maßnahmen den sozialen Dialog (§ 50) zu fördern. (4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung der oder des betroffenen Bediensteten Anträge wegen behaupteter Diskriminierung nach den §§…
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