Sozialer Dialog
§ 50
Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes haben die Dienstgeberinnen und Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung mit folgenden Personen und Institutionen zu fördern:
1. mit den Bediensteten, insbesondere auch mit den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung;
2. mit den zuständigen Personen und Institutionen gemäß dem 6. Teil dieses Gesetzes und
3. mit Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbots haben.
§ 50 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 50
…Sozialer Dialog § 50 Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes haben die Dienstgeberinnen und Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung mit folgenden…
§ 40 Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
…bestehender Diskriminierungen enthalten und ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen. (3b) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat durch geeignete Maßnahmen den sozialen Dialog ( § 50 ) zu fördern. (4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung der oder des betroffenen Bediensteten Anträge wegen behaupteter Diskriminierung nach den §§…
Rückverweise