§ 49 — S.GBG
7. Teil
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
§ 49
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 49 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
…7. Teil Schlussbestimmungen Eigener Wirkungsbereich § 49 Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.…
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