LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Gleichbehandlungsgesetz6. Teil Mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befasste Institutionen1. Abschnitt Bestimmungen über Personen und Institutionen des Landes1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 33

§ 33Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

In Kraft seit 01. September 2025
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