(1) Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen einem der im § 1 Z 1 oder Z 1a genannten Gründe sowie jede Belästigung oder sexuelle Belästigung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(2) Als Dienstpflichtverletzung im Sinn des Abs. 1 gilt die Anweisung zu einer Handlung gemäß § 3 Abs. 6 bis 8 durch Vorgesetzte auch dann, wenn die Anweisung nicht zur Diskriminierung einer Person geführt hat (abstrakte Diskriminierung).
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 10 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
(1) Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen einem der im § 1 Z 1 oder Z 1a genannten Gründe sowie jede Belästigung oder sexuelle Belästigung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Eine schuldhafte Dienst…
§ 9a Benachteiligungsverbot
…ist anzuwenden. (2) Benachteiligende Maßnahmen gemäß Abs 1 sind einer Diskriminierung gleichzuhalten und verletzen die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben (§ 10). Auf Ansprüche der gemäß Abs 1 benachteiligten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer findet der 2. Abschnitt des 2. Teils dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. (3) Dienstnehmerinnen…
§ 19 Belästigung und sexuelle Belästigung
…oder des Dienstgebers (§ 9 Z 2) gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber; 2. bei einer Anweisung oder einer Duldung gemäß § 10 Abs. 2 gegenüber der oder dem Vorgesetzten.…
§ 28 Verbot der Diskriminierung
…Bediensteten des Landes mit Ausnahme der Landeslehrerinnen und -lehrer, und Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände findet bei jeder Diskriminierung, Belästigung oder sexuellen Belästigung § 10 sinngemäß Anwendung.…
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