§ 10 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
In Kraft seit 08. Juli 2023
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(1) Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen einem der im § 1 Z 1 oder Z 1a genannten Gründe sowie jede Belästigung oder sexuelle Belästigung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(2) Als Dienstpflichtverletzung im Sinn des Abs. 1 gilt die Anweisung zu einer Handlung gemäß § 3 Abs. 6 bis 8 durch Vorgesetzte auch dann, wenn die Anweisung nicht zur Diskriminierung einer Person geführt hat (abstrakte Diskriminierung).
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