§ 7 § 7 — NÖ FTG 2025
(1) Leitungsdefinierende Stellen für Förderungen im Sinne des § 4 sind
1. die NÖ Landesregierung sowie
2. vom Land Niederösterreich verschiedene Rechtsträger, sofern die Rechtsträger hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.
(2) Die Rolle der leistungsdefinierenden Stelle nach Abs. 1 Z 1 wird von jener Organisationseinheit der Landesverwaltung wahrgenommen, in deren Verantwortungsbereich das jeweilige Förderprogramm fällt.
§ 7 NÖ FTG 2025 · NÖ FTG 2025 · NÖ Fördertransparenzgesetz 2025
§ 7 Leistungsdefinierende Stellen
…1) Leitungsdefinierende Stellen für Förderungen im Sinne des § 4 sind 1. die NÖ Landesregierung sowie 2. vom Land Niederösterreich verschiedene Rechtsträger, sofern die Rechtsträger hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. (2) Die Rolle der…
§ 11 Leistungsangebote
…1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen (§ 7) verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen. (2…
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