§ 4 § 4 — NÖ FTG 2025
(1) Eine Förderung im Sinne dieses Abschnitts liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:
1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EstG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
4. Direkte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
5. Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes – AHG geleistet werden;
7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
b. die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der im Abs. 1 genannten Förderarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Niederösterreich gewährt werden,
2. Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden und
3. Förderungen, die aus Mitteln des Landes Niederösterreich, die von vom Land Niederösterreich verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.
(6) Nicht als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Gesellschafterzuschüsse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 4 TDBG 2012,
2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie
3. Zahlungen im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948.
§ 20 NÖ FTG 2025 · NÖ FTG 2025 · NÖ Fördertransparenzgesetz 2025
§ 20 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
…Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. (2) Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen betreffend Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und 2 sind ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 4 Abs. 5 Z …
§ 5 Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger
…Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden…
§ 4 Förderungen
… 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung; 3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung; 4. Direkte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte…
§ 14 Förderbericht
…III. Förderberichte Die Landesregierung hat jährlich beginnend ab dem Jahr 2026 einen Förderbericht über die im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Förderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4, mit Ausnahme jener Förderungen, die Gemeinden oder Rechtsträgern, die im überwiegenden Teil im Eigentum von Gemeinden stehen, zufließen und…
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