§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Campieren außerhalb von Campingplätzen unbeschadet der Anwendung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
(2) Von diesem Gesetz werden nicht erfasst:
1. das von Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannten Trägern der freien Jugendwohlfahrt organisierte Campieren;
2. das Biwakieren im hochalpinen Gelände;
3. das einsatz- oder übungsbedingte Campieren von Bundesheer, Feuerwehr und anerkannten Rettungsorganisationen sowie anderen Katastrophenhilfsdiensten.
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