(1) Die monatlichen Bezüge sind am 1. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
für das erste Kalendervierteljahr am 1. März,
für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni,
für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und
für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die monatlichen Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(3) Die Überweisung hat im vollen Betrag unter Abzug ausschließlich der gesetzlichen Abgaben und Beiträge sowie von Beträgen, für die eine gerichtliche oder vollstreckungsbehördliche Verpflichtung besteht, zu erfolgen.
Rückverweise
S.BG 1998 · Salzburger Bezügegesetz 1998
§ 20 § 20
…Abs 1 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft. (3) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (4) Die §§ 3…
§ 19 § 19
…gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 und für die von § 4 Abs 1 Z 18 erfassten Bürgermeister die Bezüge in der durch das Gesetz LGBl Nr 22/2011 festgelegten Höhe…