(1) Der Anspruch auf monatliche Bezüge beginnt mit dem ersten Tag der Ausübung der jeweiligen Funktion und endet, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser.
(2) Wird die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des monatlichen Bezuges.
(3) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gemäß § 4 Abs 1 Z 16 können während folgender Zeiträume durch Erklärung gegenüber der Gemeindevorstehung die Einstellung der monatlichen Bezüge bewirken:
1. Bürgermeisterinnen, die ein Kind erwarten, für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis längstens zum 1. Geburtstag des Kindes; für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gebühren unbeschadet einer Erklärung nach diesem Absatz monatliche Zahlungen in der Höhe der gemäß § 4 Abs 1 Z 16 gebührenden Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen;
2. Bürgermeister für einen Zeitraum frühestens ab der Geburt bis längstens zum 1. Geburtstag des Kindes.
Der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestimmte Zeitraum des Entfalls der Bezüge gilt ab dem ersten Tag als Verhinderung im Sinn des § 49 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019.
Rückverweise
S.BG 1998 · Salzburger Bezügegesetz 1998
§ 1 Anwendungsbereich
…Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Seine Bestimmungen gelten auch für die Bezüge eines Vertreters eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages (§ 5 Abs 3 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes). (2) Die unter Abs 1 fallenden Funktionen werden in diesem Gesetz als Organe bezeichnet. Die Kammer für Land…
§ 5 Anfall und Einstellung der monatlichen Bezüge
(1) Der Anspruch auf monatliche Bezüge beginnt mit dem ersten Tag der Ausübung der jeweiligen Funktion und endet, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser. (2) Wird die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden T…
§ 20 § 20
…Abs 2 und 2a sowie 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. (5) Die §§ 4 Abs 1, 2, 3 und 4 sowie 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114…
§ 14 § 14
…Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, das bzw der nach den für sie geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Art 34 Abs 5 L-VG, § 3 Abs 5 erster Satz Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, § 5 Abs 3 Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 bzw § 22a Salzburger Stadtrecht 1966…