(1) Für Veranstaltungen (§ 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997), im Rahmen derer Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 600 Personen teilnehmen können, gilt, soweit sich aus Abs 3 oder 5 nicht anderes ergibt, dass der Veranstalter
1. zumindest 80 % jener Getränke, die er für die Veranstaltung benötigt und die im Land Salzburg in Mehrweggebinden (zB Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, in Mehrweggebinden zu beziehen hat;
2. zumindest 80 % der Getränke in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben hat;
3. Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form (Abs 2) auszugeben hat.
Die Rückgabe der eingesetzten Mehrwegprodukte ist durch geeignete Vorkehrungen des Veranstalters sicherzustellen.
(2) Aus abfallwirtschaftlicher Sicht ist die Ausgabe von Speisen in bzw mit lediglich aus Papier, Karton oder Holz bestehendem Geschirr- bzw Besteckersatz (zB Papierservietten, Pappteller, Holzbesteck) der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw Mehrwegbesteck gleichzuhalten.
(3) Soweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.
(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ergänzend zu den im Abs 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, oder nachweislich eine externe Beratung samt einem Maßnahmenprogramm zur Abfallvermeidung in Anspruch genommen wurde. Das abfallwirtschaftliche Veranstaltungskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist;
2. Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;
3. Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen), getrennten Sammlung und Behandlung;
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.
(5) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 10.000 Personen teilnehmen können oder bei denen auf Grund der niedrigen Außentemperatur die Erfüllung der Anforderungen des Abs 1 nicht möglich ist, kann die Behörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Abweichungen zu Abs 1 zulassen, wenn
1. die sachliche Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung nachvollziehbar dargestellt wird und
2. der Veranstalter nachweislich Maßnahmen setzt, um die daraus entstehenden nachteiligen Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten.
(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.
Rückverweise
S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 7 Abfallvermeidung bei Veranstaltungen
…Abs 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, oder nachweislich eine externe Beratung samt einem Maßnahmenprogramm zur Abfallvermeidung in Anspruch genommen…
§ 28
…bestehende Ausnahmebewilligungen gemäß § 23 Abs 2 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 zur Behandlung von Abfällen nicht aus dem Land Salzburg gelten als solche gemäß § 7 Abs 2 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind…
§ 19 Tarife
…Kalenderjahr zu erwartende Aufkommen an Abfallwirtschaftsgebühren das zu erwartende Jahreserfordernis für folgende Leistungen nicht mehr überschreitet, als sich aus einer auf Grund des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen bundesgesetzlichen Ermächtigung ergibt: 1. die Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß § …
§ 24 Strafbestimmungen
… 4 Abs 3 oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt; 2. als Veranstalter gegen die im § 7 geregelten Verpflichtungen verstößt; 3. als Liegenschaftseigentümer den gemischten oder sperrigen Siedlungsabfall nicht zu der gemäß § 10 Abs 5 und § 14…