(1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 hat die Landesregierung einen Abfallwirtschaftsplan aufzustellen. Dabei sind, ausgehend vom gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, Ziele und zu deren Erreichung geeignete Maßnahmen einschließlich der Verantwortlichkeiten zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzulegen. Eine Untergliederung in Teilpläne ist zulässig.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Eine Aktualisierung in Teilen ist zulässig. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 erforderlich ist, sind Teile hievon von der Landesregierung durch Verordnung für verbindlich zu erklären.
(3) Die zur Erfüllung der nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Aufgaben erforderlichen Daten und Auskünfte sind von den Abfallbesitzern, den Gemeinden, den durch Landesgesetz eingerichteten sowie den anderen Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit auf Ersuchen der Landesregierung zu übermitteln bzw zu erteilen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten erlassen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung (Formulare, Datenträger udgl), der Häufigkeit der Übermittlung sowie der genauen Inhalte.
Rückverweise
S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 9 Datenverwaltung
…1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt…
§ 24 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 3 und 4, 6 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis…