(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten.
(2) Gemäß Abs 1 erfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
1. für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung;
2. zur Erfüllung von Berichtspflichten;
3. im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen;
4. für Zwecke der Umweltinformation (§§ 24 ff UUIG).
Rückverweise
S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 9 Datenverwaltung
(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten. (2) Gemäß Abs 1 erfasste personen…