(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat Aus- und Fortbildungskurse durchzuführen. In diesen Kursen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der Anlage zu vermitteln bzw auf der Grundlage neuer fachlicher Erkenntnisse zu festigen und zu vertiefen. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann sich dabei auch geeigneter Dritter bedienen.
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Aus- und Fortbildungskurse ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen.
Rückverweise
S. PMG 2014 · Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014
§ 6 und für die Beratung über Pflanzenschutz
…innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Fortbildungen erfolgreich abgeschlossen hat: 1. einen Aus- oder Fortbildungskurs gemäß § 7; 2. eine in einem anderen Bundesland in den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geregelte Aus- oder Fortbildung zum Erwerb bzw zur Aufrechterhaltung…
§ 21 Verordnungen der Landesregierung
…Dauer und den Abschluss von Ausbildungs- oder Fortbildungskursen, den Umfang der einzelnen Gegenstände und das für die Teilnahme an einem Aus- oder Fortbildungskurs (§ 7 Abs 2 ) zu entrichtende Entgelt; 4. das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung sowie weitere Angaben, die in diese aufzunehmen sind; 5. die Anerkennung…