§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse
In Kraft seit 26. November 2013
Up-to-date
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat Aus- und Fortbildungskurse durchzuführen. In diesen Kursen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der Anlage zu vermitteln bzw auf der Grundlage neuer fachlicher Erkenntnisse zu festigen und zu vertiefen. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann sich dabei auch geeigneter Dritter bedienen.
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Aus- und Fortbildungskurse ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen.
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