§ 3a Spritztagebuch — S. PMG 2014
(1) Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu führen.
(2) Grundeigentümer oder sonstige verfügungsberechtigte Personen, die als Unternehmer Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, haben gleichfalls Aufzeichnungen im Sinn des Abs 1 zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen sind für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die ab dem 1. Jänner 2027 stattfinden, elektronisch in einem maschinenlesbaren Format im Sinn des Art 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu erstellen bzw in ein solches Format umzuwandeln.
(4) Die Aufzeichnungen haben unverzüglich zu erfolgen. Werden die Aufzeichnungen nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format erstellt, hat die Umwandlung in ein solches Format spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels stattzufinden. Abweichend davon gilt für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, dass die Umwandlung auch zu einem späteren Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem 31. Jänner des der Verwendung folgenden Jahres, erfolgen kann.
§ 3a S. PMG 2014 · S. PMG 2014 · Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014
§ 3a Spritztagebuch
…Spritztagebuch § 3a (1) Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung…
§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu
…In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu § 29 (1) Dieses Gesetz tritt in Kraft: 1. im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014; 2. die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie…
§ 26 Strafbestimmungen
…be- oder verhindert; 21. einem Auftrag gemäß § 19 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt; 22. es entgegen § 3a unterlässt, ein Spritztagebuch zu führen, die im Spritztagebuch zu erfassenden Angaben unvollständig oder ungenügend aufzeichnet oder das Spritztagebuch nicht elektronisch in einem maschinenlesbaren Format führt…
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