Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet:
1. den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie den bestellten Pflanzenschutzorganen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben
a) das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;
b) alle erforderlichen Auskünfte, im Besonderen über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln wahrheitsgemäß zu erteilen;
c) alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher (§ 29 Abs 5), Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen;
d) alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, zugänglich zu machen;
e) jede sonstige Unterstützung zu gewähren;
2. die Entnahme von Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, sowie die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher, Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln und die Anfertigung von Abschriften oder Kopien davon durch die im § 17 Abs 1 angeführten Organe zu gestatten.
Rückverweise
S. PMG 2014 · Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014
§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe
…und Transportmittel zu betreten; 2. alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln, zu verlangen; 3. in alle erforderlichen Unterlagen (§ 16 Z 2) Einsicht zu nehmen und davon Abschriften oder Kopien anzufertigen; 4. unentgeltlich Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten zu…
§ 26 Strafbestimmungen
…9) hinaus beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird; 15. eine unrichtige Erklärung gemäß § 6 Abs 7 letzter Satz abgibt; 16. eine ungültig gewordene Ausbildungsbescheinigung nicht ohne unnötigen Aufschub der Behörde zurückstellt; 17. eine für ungültig erklärte und eingezogene Ausbildungsbescheinigung nicht ohne unnötigen Aufschub der Behörde…