§ 12 Überprüfung des Aktionsplans
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Landesregierung hat
1. den Aktionsplan in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Auswirkungen und Bedingungen gemäß § 11 Abs 4 Z 2 und 3 sowie der relevanten Interessengruppen gemäß § 11 Abs 4 Z 4 gegebenenfalls an die aktuellen Erfordernisse anzupassen;
2. jede Änderung des Aktionsplans unverzüglich dem Bundesminister oder Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
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