(1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2026: Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 2 Abs 2, (§) 4 – ausgenommen dessen Z 12 lit a –, 5 Abs 3 und 10, (§) 6 bis 10c, 11 Abs 1, 2 und 4, 14 Abs 2, (§) 14a, 16, 16a, 17, 18 Abs 4, (§§) 19 bis 19e, 20 Abs 1 und 1a, (§) 21, 22 Abs 2a und 2b, 23 Abs 1, 24 Abs 1 und 4, (§) 25, 25a Abs 2 bis 5, (§) 26, 26a, 27 Abs 1, (§) 27a bis 32, 32a, 33 Abs 1, 3, 4 und 5, (§) 36 bis 41, 42 Abs 1, 1b, 3, 4 und 6, 44 Abs 1, (§) 45c, 47d, 48 Abs 1, 1a, 2, 2a, 2b und 3, 49 Abs 1 und 2, 50 Abs 1 und 3, 51 Abs 1, 52 Abs 1, (§) 53 – ausgenommen dessen Abs 1 Z 2 –, 53a – ausgenommen dessen Z 1 lit d –, 53b Abs 1, 2, 3 und 4, 53d Abs 5 und 6, (§) 54, 54b, (§) 55, 56, 57, 59 Abs 1, 2 und 3, 60 Abs 1, 61 Abs 2, 62 Abs 1, (§) 65, 69 Abs 1 und (§) 70 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025;
2. mit 1. September 2026: § 4 Z 12 lit a sowie die §§ 45, 45a, 45b, 47 Abs 1, 47a Abs 1, 2 und 3, (§) 47b, § 47c und 57a sowie die darauf Bezug habenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025;
3. rückwirkend mit 1. September 2025: § 53a Z 1 lit d und § 53c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025;
4. rückwirkend mit 1. September 2024: die §§ 25a Abs 1 und 53 Abs 1 Z 2 sowie die darauf Bezug habende Änderung des Inhaltverzeichnisses in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2025: die §§ 2 Abs 2 Z 6, 7 und 8 (§) 5 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023;
2. mit Ablauf des 31. August 2026: § 46 samt Überschrift und der Bezeichnung der Gliederungseinheit sowie die §§ 47c und 54a und die darauf Bezug habenden Einträge im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023.
1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den §§ 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 erteilte Genehmigungen gelten für die von dieser Genehmigung umfassten Organisationsformen und Gruppen und nach Maßgabe von dessen Betriebskonzept als Genehmigung im Sinn der §§ 6 bis 9 dieses Gesetzes; institutionelle Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 noch nicht über ein diesem entsprechendes Betriebskonzept verfügen, haben der Landesregierung ein solches innerhalb von sechs Monaten vorzulegen.
2. Die Landesregierung hat jeder Organisationsform einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den §§ 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 genehmigten institutionellen Einrichtung eine statistische Kennzahl zuzuweisen, soweit dies für statistische Erfassungen oder die Förderungsabwicklung erforderlich ist.
3. Auf nachträgliche Änderungen des Rechtsträgers, des Organisationskonzepts, des Raumkonzepts und des pädagogischen Grundkonzepts von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den §§ 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 genehmigten institutionellen Einrichtungen sind die §§ 10 bis 10c in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.
4. Abweichend von § 11 erlischt eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den §§ 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 erteilte Genehmigung nach Maßgabe der der Landesregierung gemäß § 11 Abs 3 mitgeteilten Einstellung.
(4) (Zu § 14a) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits genehmigte institutionelle Einrichtungen haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ein Kinderschutzkonzept zu erstellen und eine Ansprechperson gemäß § 14a Abs 2 zu bestellen.
(5) (Zu § 16) Auf Kinder, die gemäß § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2025/2026 erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 für den Besuch der institutionellen Einrichtung im Kinderbetreuungsjahr 2025/2026 nicht anzuwenden.
(6) (Zu den §§ 28 und 28a)
1. Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 28 S.KBBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 für die Anstellung als pädagogische Fachkraft, sonderpädagogische Fachkraft oder Assistenz der Integration erfüllen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mindestens ein Jahr in einer bestimmten Organisationsform als solche beschäftigt waren oder sind, können weiterhin als pädagogische Fachkraft, sonderpädagogische Fachkraft oder Assistenz der Integration für diese Organisationsform eingesetzt werden. Sofern der Einsatz nur auf Grund des Vorliegens eines Mangels gestattet war, ist er weiterhin auch nur im Fall eines Mangels möglich. Die Zusatzausbildung gemäß § 28 Abs 6 ist jedenfalls zu absolvieren.
2. Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäß § 28 Abs 2 Z 9 oder 10, die am 1. Jänner 2025 als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Kindergartengruppen beschäftigt sind, können für die Dauer ihrer Anstellung weiterhin als pädagogische Fachkraft in diesen Organisationsformen eingesetzt werden.
(7) (Zu § 29) Zusatzkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angestellt sind, haben spätestens innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt die Zusatzschulung gemäß § 29 zu absolvieren. Diese Frist kann bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Landesregierung um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(8) (Zu den §§ 36 bis 40):
1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den §§ 36 ff in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 erteilte Genehmigungen gelten als Genehmigung der Betreuung von Tageskindern im Sinn der §§ 37 bis 37b dieses Gesetzes und als Genehmigung der Räumlichkeiten und Freiflächen im Sinn der §§ 38 und 38a dieses Gesetzes.
2. Abweichend von § 37a Abs 1 Z 2 ist eine Person als Tagesmutter oder als Tagesvater auch dann fachlich geeignet, wenn diese einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28 Abs 3 Z 2, 3 oder 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 aufweist, und
a) die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 bis zum Ablauf des 31. August 2025 beendet hat, oder
b) die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 bis zum Ablauf des 31. August 2025 begonnen und bis zum Ablauf des 31. August 2026 beendet hat.
(9) (Zu § 44) Das Kinderschutzkonzept ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu erstellen und spätestens ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(10) (Zu § 47c) § 47c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 ist erstmalig mit Wirksamkeit für das Kinderbetreuungsjahr 2028/2029 anzuwenden. Als Basis gelten die in den §§ 45 Abs 2 Z 1, 45a Abs 3 und 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 festgelegten Beträge. Der erstmaligen Valorisierung ist die Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, des Jahres 2027 auf das Jahr 2028 zu Grunde zu legen.
(11) (Zu § 48) Bis zum Ablauf des 31. August 2026 ist § 48 Abs 1 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Tageseltern-Rechtsträger nur dann Fördermittel zu gewähren sind, wenn dieser Elternbeiträge gemäß § 45 festgelegt hat den nach Abzug des Elternbeitragsersatzes (§ 45a) oder des finanziellen Zuschusses für Familien (§ 46) allfällig verbleibenden Restbetrag von der/dem/den Erziehungsberechtigten einhebt.
(12) (Zu den §§ 53 Abs 2 und 53d Abs 5): Bescheide auf Grund der §§ 53 Abs 2 und 53d Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 bleiben bis zum Ablauf des Kinderbetreuungsjahres 2025/2026 weiterhin in Kraft.
(13) (Zu den §§ 53d und 57) Soweit sich § 53d Abs 1 und § 57 auf das angestellte Personal beziehen, ist darunter das von einem Rechtsträger angestellte und/oder gemäß § 25a Abs 1 bereitgestellte Personal zu verstehen.
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