§ 45c § 45c
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können von der/dem/den Erziehungsberechtigten zusätzliche Kostenbeiträge unabhängig von der Altersgruppe eingehoben werden. Diese Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Kosten für das Mittagessen oder das besondere Angebot nicht übersteigen.
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